"Der Arbeitnehmer, der die Vergütung oder den Ausgleich von Mehrarbeit fordert, muss im Einzelnen darlegen, wann er was über die übliche Arbeitszeit hinaus getan hat. Der Anspruch setzt ferner voraus, dass die Mehrarbeit vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurde oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich war“
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. November 2004 – 5 AZR 648/03 (Luis Ledesma, Kassel-einblick 6/05)